Das Recht des Reiches Etraklin

Verfasst von

seiner Majestät,

König Garunar II.

im Jahre 10 nach Mithal

zuletzt geändert durch den Hohen Rat
im Jahre 83 nM

I. Allgemeines

§ 1 Gültigkeit

Diese Gesetzesschrift hat ihre Gültigkeit im gesamten Reiche Etraklin. Sie ist anzuwenden auf jeden Bürger dieses Landes, sei er nun von Stande oder aus dem gemeinen Volke. Desweiteren ist es anzuwenden auf jeden Gast aus einem anderen Lande für die Dauer seines Aufenthaltes in Etraklin, sollte er sich eines Verbrechens schuldig machen. Jedes in diesem Gesetze geregelte Ding, setzt anderslautendes Recht, welches geschrieben steht in einem der Lehen dieses Landes außer Wirkung. Der Hohe Rat hat jederzeit das Recht, den Wortlaut dieser Schrift zu ändern.

§ 2 Das Recht des Adels

Jeder Adelige, der Oberhaupt eines Lehens oder Erblehens – im Folgenden wird beides als Lehen bezeichnet – ist, hat das Recht, über die in dieser Gesetzesschrift geregelte Dinge hinausgehende Gesetze zu erlassen. Desweiteren ist er ermächtigt, in seinem Lehen Steuern einzutreiben. Angehörige des Adels können nur von gleich oder höher gestellten angeklagt werden.

§ 3 Rechte des Volkes

Jeder Bürger Etraklins hat ungeachtet seines Standes das Recht, Waffen zu besitzen und zu führen, um mit deren Hilfe sein Land und seinen Besitz zu verteidigen.

Jeder Bürger des Landes hat das Recht, uneingeschränkt seine Religion auszuüben, es sei denn, es handelt sich um die Anbetung eines dunklen Gottes oder eines Dämonen. Ausdrücklich als verboten erwähnt seien hier die Anbetung Cantors und Scatrics. Der Hohe Rat kann jederzeit weitere Religionen und Kulte verbieten.

Desweiteren hat jeder Bürger das Recht, angehört zu werden, wenn er eines Verbrechens angeklaget wird.

II. Straftaten

§ 4 Schwere Verbrechen gegen das Reich

Schwere Verbrechen gegen das Recht und das Wohlergehen Etraklins sind als solche zu ahnden. Sie werden mit dem Tode bestraft.

Als schwere Verbrechen gegen das Reich sind zu betrachten:

1. Hochverrat gegen das Reich,

2. ein Angriff wider das Leben oder die Unversehrtheit eines Mitgliedes des Hohen Rates,

3. offene Rebellion,

4. Nekromantie

4. und Falschmünzerei.

§ 5 Schwere Verbrechen

Schwere Verbrechen können mit dem Tode bestraft werden. Anderenfalls ist eine Strafe von nicht weniger als einhundert Goldstücken an das Reich zu entrichten.

Als schwere Verbrechen sind zu betrachten:

1. Mord,

2. bewaffneter Angriff auf einen Bürger des Reiches oder der Versuch einen solchen Angriff auszuführen,

3. Ausübung einer verbotenen Religion,

4. Angriff auf einen Angehörigen des Adels, der Reichsgarde oder eines Bediensteten des Reiches durch eine Person des gemeinen Volkes,

5. Aufruf zur Rebellion,

6. Verrat.

§ 6 Geringere Verbrechen

Geringere Verbrechen werden mit Kerkerhaft bestraft. Es ist auch möglich, diese Strafe in eine Geldstrafe von nicht weniger als einem Goldstück und bis zu einhundert Goldstücken umzuwandeln, die an das Reich zu zahlen sind.

Als geringere Verbrechen sind zu betrachten:

1. Diebstahl,

2. Unterschlagung,

3. Betrug,

4. Wucher,

5. Falschspielerei,

6. Angriff auf einen Bürger des Reiches,

7. Menschenhandel,

8. Bestechung oder Bestechlichkeit,

9. sowie jedes weitere hier nicht genauer beschriebene Verbrechen, durch das jedoch einem anderen Schaden entstanden ist.

Entschädigt eine Person, die eines dieser Verbrechen begangen hat, das Opfer mit dem dreifachen des entstandenen Schadens, so ist die Mindeststrafe zu verhängen.

III. Gerichtsbarkeit

§ 7 Gerichtsbarkeit über den Adel

Zuständig für die Gerichtsbarkeit über Personen von Stand und Adel sind ihre jeweiligen Lehnsherren. Im Falle von schweren Verbrechen geht die Zuständigkeit an den jeweiligen Landesfürsten, im Falle von schweren Verbrechen gegen das Reich an den Hohen Rat über.

§ 8 Gerichtsbarkeit über das gemeine Volk

Zuständig für die Gerichtsbarkeit gegenüber dem gemeinen Volke ist der jeweilige Meier, Bürgermeister oder Lehnsherr. Im Falle von schweren Verbrechen oder schweren Verbrechen gegen das Reich geht die Gerichtsbarkeit auf den jeweiligen Landesfürsten über.

§ 9 Gerichtsbarkeit gegenüber Organen des Reiches

Zuständig für die Gerichtsbarkeit gegenüber Angehörigen von Organen des Reiches ist die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Organs. Im Falle von schweren Verbrechen oder schweren Verbrechen gegen das Reich kann die Gerichtsbarkeit vom Hohen Rat beansprucht werden. Organe des Reiches sind die Reichsgarde, die Magiergilde zu Cardis und der Sonderkurierdienst.

IV. Vollstreckung

§ 10 Umwandlung der Strafe

Die Strafe für Verbrechen nach § 5 und § 6 kann nach Ermessen des Richters in einen Dienst für das Reich oder im Falle geringerer Verbrechen für den jeweiligen Gerichtsherren umgewandelt werden.

§ 11 Recht auf Gnade

Im Falle seiner Verurteilung zu einer Strafe von nicht weniger als 20 Goldstücken oder einem Jahr Kerker oder Dienst für das Reich, oder auch wenn ein Bürger zum Tode verurteilt wird, so hat er das Recht, im Falle von geringeren Verbrechen seinen jeweiligen Lehnsherrn, im Falle von schweren Verbrechen seinen jeweiligen Landesfürsten und im Falle von schweren Verbrechen gegen das Reich, den Hohen Rat um Gnade zu bitten.

§ 12 Vollstreckung der Strafe

Nach einer erfolgten Verurteilung ist festzustellen, ob der Verurteilte das Recht auf Gnade in Anspruch nimmt. Tut er dies nicht, so ist die Strafe sofort zu Vollstrecken. Anderenfalls ist die Vollstreckung so lange auszusetzen, bis über das Gnadengesuch entschieden ist. Für die Zeit bis zu der Entscheidung ist der Verurteilte nach Ermessen des Richters mit entsprechenden Auflagen bezüglich seines Aufenthaltsortes, gegebenenfalls mit einer regelmäßigen Meldepflicht oder mit Kerkerhaft zu belegen.