Steuergesetz des Fürstentums Faladan

Neufassung vom ersten Tage des zehnten Monats im Jahre 81 nach Mithal

zuletzt geändert am 10. Tage des dritten Monats im Jahr 83 nach Mithal



Steuergesetz

Neufassung vom ersten Tage des zehnten Monats im Jahre 81 nach Mithal

§ 1  Begriffsbestimmungen

Erster Absatz Begriffsbestimmungen

Als Land sei im Folgenden das Fürstentum Faladan bezeichnet. Landeskasse sei im folgenden die Staatskasse des Fürstentums. Sie ist daher getrennt zu betrachten vom persönlichen Vermögen der Person des Fürsten oder Landesherrschers. Güter seien im Folgenden alle Lehen die direkt vom Land abhängig sind. Sie sind in der Anlage 1 aufgeführt.

Zweiter Absatz Gültigkeit

Jeder Einwohner des Landes, der sein zehntes Lebensjahr vollendet hat, ist unabhängig von seinem Stande diesem Gesetze unterworfen. Er unterliegt der Steuerpflicht an dem Orte, an dem er seine Wohnstatt hat. Hat der Einwohner keine feste Wohnstatt, so bekommt er vom Land einen Ort zur Steuersammlung zugewiesen.

§ 2 Zuständigkeit

Sämtliche Steuern sind an die jeweils zuständigen Steuereintreiber der Güter zu entrichten. In Freistädten sowie im freien Fürstenland sind die Steuereintreiber des Fürsten zuständig.

§ 3  Zahlungsart

Steuern können sowohl in Etraklinischer Währung, als auch in Naturalien gezahlt werden. Für die Schätzung des Wertes dieser Naturalien ist der jeweilige Steuereintreiber verantwortlich.

§ 4  Gewinnsteuer

Erster Absatz

Steuern sind für den gesamten erwirtschafteten Gewinn eines Einwohners seit der letzten Gewinnschätzung zu entrichten. Hierbei ist nicht nur der Gewinn in Gold, sondern auch der an erwirtschafteten Gütern maßgeblich, die zur Steuerermittlung in einen Gegenwert in Etraklinischen Goldstücken umgerechnet werden. Für die Umrechnung ist der jeweilige Steuereintreiber zuständig. Nicht abgezogen werden die sonstigen Ausgaben des Einwohners, sofern sie nicht zum Erhalt des Geschäftes von Nöten waren. Entsprechende Güter werden durch den jeweiligen Steuereintreiber bestimmt oder per fürstlichem Edikt festgelegt. Die so ermittelte Steuer wird im folgenden Gewinnsteuer benannt.

Zweiter Absatz

Von der Gewinnsteuer sind ausgenommen:

I.  Sold, Vergütung und Prämien von Angehörigen der Landesgarde,

II.  Einnahmen aus anderen Zuwendungen des Landes, wie etwa die Bezahlung für Berater, Schreiber, Steuereintreiber, Diener, Waffenknechte und Bedienstete aus Werkstätten, Minen und Bauernhöfen, die sich in Landesbesitz befinden.

III.  Sold von Angehörigen der Garden von Likast, Naquiniam, Diannusa, Harmart, Diallur, Ahean, Sampast, Mardonne, Kelak, San Diego und Casa Rodrigo.

Dritter Absatz

Die Gewinnsteuer wird jeweils im vierten und im zehnten Monat eines jeden Jahres fällig. Alle festgesetzten Gewinne und Gewinnsteuern beziehen sich somit auf den Zeitraum zwischen diesen beiden Terminen und somit auf ein halbes Jahr.

§ 5 Verwendung der Steuer

Absatz 1 Der Zehnt

Von der eingetriebenen Steuer wird der Zehnt an das Reich abgeführt.

Absatz 2 Faladan

Vom verbleibenden Rest wird die Hälfte an die Landeskasse abgeführt. Diese Mittel dienen vor allem zu Aufbau und Unterhalt der Faladanischen Garde und anderer Bediensteter des Landes sowie zum Unterhalt von Gebäuden und Straßen in Landesbesitz. Die weitere Verwendung liegt im Ermessen des Landesherrschers.

Absatz 3 Güter

Der verbleibende Rest geht an die jeweiligen Güter, die diese nach dem selben Schlüssel an eventuelle Lehensnehmer weiterverteilen. Handelt es sich bei dem besteuerten Gebiet um eines, daß direkt dem Land unterstellt ist, so bleibt dieser Anteil in der Landeskasse. Diese Einnahmen dienen vor allem dem Erhalt der Gebäude und Garden der jeweiligen Güter. Die weitere Verwendung liegt im Ermessen des jeweiligen Herrschers des Gutes.

Absatz 4

Über die Verwendung der Steuer ist ein Buch zu führen, das dem jeweiligen Empfänger des Anteils zur Prüfung zu Verfügung stehen muß.

§ 6 Höhe der Gewinnsteuer

Die Höhe der Steuer ist abhängig von der Höhe des Gewinns. Es wird immer die jeweils niedrigste mögliche Steuer angewendet.

Erster Absatz

Beträgt der zur Ermittlung der Gewinnsteuer geschätzte Gewinn mehr als 10000 Etraklinische Goldstücke, so ist eine Steuer von drei von Zwanzig dieses Gewinnes zu zahlen.

Zweiter Absatz

Beträgt der zur Ermittlung der Gewinnsteuer geschätzte Gewinn mehr als 5000 Etraklinische Goldstücke, so ist eine Steuer von siebzehn von Hundert dieses Gewinnes zu entrichten.

Dritter Absatz

Beträgt der zur Ermittlung der Gewinnsteuer geschätzte Gewinn mehr als 1000 Etraklinische Goldstücke, so ist eine Steuer von einem Fünftel dieses Gewinnes zu entrichten.

Vierter Absatz

Beträgt der zur Ermittlung der Gewinnsteuer geschätzte Gewinn mehr als 100 Etraklinische Goldstücke, so ist eine Steuer von einem Viertel dieses Gewinnes zu entrichten.

Fünfter Absatz

Beträgt der zur Ermittlung der Gewinnsteuer geschätzte Gewinn mehr als 10 Etraklinische Goldstücke, so ist eine Steuer von drei Zehnteln dieses Gewinnes zu entrichten.

Sechster Absatz

Beträgt der zur Ermittlung der Gewinnsteuer geschätzte Gewinn mehr als 5 Etraklinische Goldstücke, so ist eine Steuer von sieben von zwanzig dieses Gewinnes zu entrichten.

Siebter Absatz

Beträgt der zur Ermittlung der Gewinnsteuer geschätzte Gewinn mehr als 3 Etraklinische Goldstücke, so ist eine Steuer von einem Goldstück und 5 Silberstücken zu entrichten.

Achter Absatz

Beträgt der zur Ermittlung der Gewinnsteuer geschätzte Gewinn 3 Etraklinische Goldstücke oder weniger, so ist eine Steuer von 6 Silberstücken zu entrichten.

§ 7  Nichtzahlung der Steuern

Erster Absatz

Können die Steuern nicht gezahlt werden, weil der Einwohner zur Zeit nicht über genügend Geld oder Naturalien verfügt, um seiner Steuerschuld nachzukommen, so erhält er eine Frist von einem Monat, um seine Schulden zu begleichen. Kommt er auch nach dieser Gnadenfrist nicht seiner Pflicht nach, so wird sein beweglicher Besitz gepfändet. Reicht auch dieser nicht aus, um seine Schuld zu begleichen, so hat der Einwohner Dienste für das Land zu leisten, bis seine Schuld beglichen ist.

Zweiter Absatz

Weigert sich ein Einwohner, seine Steuern zu zahlen, obwohl er über genügend Mittel verfügt, so hat er für jeden Tag der Weigerung eine Strafe von zehn Goldstücken zu entrichten. Zahlt er binnen zehn Tagen nicht seine Steuern zuzüglich der ihm auferlegten Strafe, so wird zunächst sein beweglicher, dann sein unbeweglicher Besitz gepfändet. Reicht dieser nicht aus, um seine Schuld zu begleichen, so hat der Einwohner Dienste für das Land zu leisten, bis seine Schuld beglichen ist.

§ 8 Steuernachlässe

Durch Dienste für das Land und damit für Etraklin, kann ein Bürger Faladans seine Steuerschuld senken. Treffen mehrere der folgenden Absätze zu, so werden alle zutreffenden Absätze angewendet.

Erster Absatz    Dienst in der Garde

Jeder gesunde Einwohner Faladans der sich zwischen seinem fünfzehnten und dreissigsten Lebensjahr für mindestens 5 Jahre verpflichtet, der Garde des Fürsten oder der Reichsgarde beizutreten, erwirbt damit das Privilegium, lebenslang für seinen Gewinn nur den Steueranteil zu zahlen, als würde er nach dem nächstniedrigeren Absatz in § 6 versteuert. Dabei bleibt der niedrigste mögliche Steueranteil jedoch der in § 6 Absatz 1 beschriebene. Bei Einwohnern, die dem achten Absatz in § 6 unterliegen, sinkt durch diesen Dienst die Steuer um 2 Silberstücke.

Zweiter Absatz  Straßenpflege

Jeder Einwohner Faladans, der in der Nähe einer der Hauptstraßen (siehe Anlage) wohnt, kann für die Zeit dieses Dienstes eine Steuerminderung wie im ersten Absatze erreichen, indem er regelmäßig einen mindestens 250 Sprann langes Teilstück dieser Straße pflegt und in Stand hält. Dies ist vor dem entsprechenden Steuertermin anzumelden. Der jeweilige zuständige Steuereintreiber überprüft diese Arbeiten beim Steuertermin.

Dritter Absatz Geförderte Berufe

Ein entsprechender Steuernachlass kann für Einkommen gewährt werden, die in einem der in der Anlage 3 aufgeführten Berufe erzielt werden.

Vierter Absatz

Jeder Einwohner der sich in einer der Freistädte San Diego oder Casa Rodrigo niederläßt, erhält für die ersten 5 Jahre, die er dort lebt, einen entsprechenden Steuernachlass.

§ 9 Durchführung

Zur Durchführung dieses Gesetzes notwendige Anordnungen können vom Herrscher des Landes erlassen werden.

Anlage 1

Güter im Sinne des § 1

Als Güter im Sinne des § 1 sind zu betrachten:

  1. die Grafschaft Ahean,

  2. die Grafschaft Diannusa,

  3. die Grafschaft Naquiniam,

  4. die Baronie von Arancelaan,

  5. die Baronie Diallur,

  6. die Baronie Harmart,

  7. die Baronie Likast,

  8. die Baronie Mardonne und

  9. die Baronie Sampast.

Anlage 2

Hauptstrassen Faladans im Sinne des § 7

Als Hauptstrassen gelten folgende Strassen:

von Arancelaan über Diannusa nach Felsenstein sowie bis zur Grenze zu Graldor;

von Arancelaan nach Naquiniam und weiter bis zur Grenze nach Cardis,

von Arancelaan über Likast, Harmart, Diallur nach Kelak,

von Starkenstein über Diallur bis Sampast

von Casa Rodrigo bis zur Feste Teramon

die Carretera Fernando

Anlage 3

Berufe, die zur Senkung der Steuern führen können:

Waffenschmied, sowie Weiterverarbeitung und Import von Waffen

Rüstungsschmied, sowie Weiterverarbeitung und Import von Rüstungen

Herstellung, Anbau und Weiterverarbeitung von Hanfprodukten

Herstellung von Alchimistischen Heilmitteln

Dienst in einem mit Landesmitteln geförderten Hospiz